OLG Düsseldorf: Keine besondere Haftung des Sanierungsgeschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern
Autor: Dr. Andreas Möhlenkamp
Geschäftsführer haftet in der Eigenverwaltung nicht wie ein Insolvenzverwalter - OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.9.2017, Az. I-16 U 33/17 (nicht rechtskräftig)
In der Eigenverwaltung darf der Schuldner das Insolvenzverfahren wie ein Insolvenzverwalter in eigener Sache führen. Der Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Daraus ergibt sich die Frage, wie der (Sanierungs-) Geschäftsführer einer eigenverwaltenden GmbH gegenüber den neuen Gläubigern nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens haftet. Haftet der Geschäftsführer persönlich wie ein Insolvenzverwalter oder Sach-walter, §§ 60 f., 274 InsO, oder wegen der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens oder haftet er gar nicht persönlich, sondern nur die GmbH?
Das OLG Düsseldorf hat nun entscheiden, dass der (Sanierungs-) Geschäfts-führer – vorbehaltlich besonderer Umstände – nicht in besonderer Weise haftet. Die Haftungsregeln des Insolvenzverwalters sind nicht übertragbar. Insbesondere haftet der Geschäftsführer nicht wie ein Insolvenzverwalter.
Schon der Sachwalter haftet – anders als der Insolvenzverwalter - ausdrücklich nicht für die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten. § 274 InsO verweist gerade nicht auf § 61 InsO. Das ist konsequent, weil der Sachwalter lediglich die Geschäfte des eigenverwaltenden Schuldners überwacht. Eine Übertragung der Haftung auf den Geschäftsführer wäre nur mit einer doppelten Analogie möglich: der Schuldner müsste gegen den Wortlaut wie ein Insolvenzverwalter haften und der Geschäftsführer anstelle des Schuldners. Das geht dem OLG Düsseldorf zu weit. Es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Darum bleibt es dabei, dass der Geschäftsführer auch in der Eigenverwaltung bei Abschluss der Verträge als Geschäftsführer, nicht als eigenständiger Amtswalter, haftet, so dass es bei den Haftungsgrundlagen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und den Regelungen des § 43 GmbHG verbleibt.
Das OLG Düsseldorf verweist aber auch in der Sache darauf, dass es eines besonderen Schutzes der Geschäftspartner nicht bedarf. Diese können sich an die Gesellschaft halten. Der Gesellschaft gegenüber haftet der Geschäftsführer durchaus. „<…> eine schuldhaft fehlerhafte Geschäftsführung, die zu einer Verminderung der Masse führt, wird man als Schaden der Gesellschaft ansehen können, was eine Schadenersatzpflicht der verantwortlichen Organe gegenüber der Gesellschaft zur Folge hat.“, so das OLG Düsseldorf. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (vgl. BGH, Az. IX ZR 238/17).
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