BGH, Urt. v. 19.12.2017, AZ. II ZR 88/16 (1)
Ein Geschäftsführer, der behauptet, dass Verbindlichkeiten trotz Berücksich-tigung in der Buchhaltung nicht fällig waren, muss das konkret anhand der einzelnen Geschäftsvorfälle belegen. Das hat der BGH in einem Fall entschie-den, in dem der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer aus § 64 GmbHG für alle Zahlungen in der Zeit der materiellen Insolvenz in Anspruch genommen hat, vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017, AZ. II ZR 88/16.
Der Insolvenzverwalter hatte eine Buchhaltung vorgelegt, aus der sich die Zah-lungsunfähigkeit des Unternehmens ergab. Es sei dann zumutbar, dass der Geschäftsführer konkret die Verbindlichkeiten benennt, die entgegen dem Ausweis in der Buchhaltung nicht fällig gewesen seien. Pauschale Hinweise auf eine in der Krise nicht mehr ganz korrekte Buchführung genügten nicht. Denn der Geschäftsführer sei aus §§ 238, 239 HGB, § 41 GmbHG verantwortlich, auch in der Endphase des Unternehmens für eine ordnungsgemäße Buchhal-tung zu sorgen. Aus dieser Pflicht ergebe sich zwar keine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass die Buchhaltung der Wirklichkeit entspreche. Aber der Geschäftsführer muss im Einzelnen substantiiert darlegen und ggfls. beweisen, welche der in der Buchhaltung vorhandenen Buchungen in welcher Hinsicht unrichtig sein sollen. Der Geschäftsführer könne sich nicht darauf berufen, er habe die Buchhaltung nicht selbst geführt, sondern seine Mitarbeiter. Zwar sei der Geschäftsführer aus § 41 GmbHG nicht selbst verpflichtet. Er darf die technische Buchführung auf Mitarbeiter delegieren. Das enthebe ihn aber nicht von der grundsätzlichen Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Buch-führung. Auch der Umstand, dass die Vorgänge lange zurückliegen, entbinde ihn nicht. Der Geschäftsführer dürfe Einsicht in die Buchhaltung nehmen.
Aus der Entscheidung des BGH folgt eine hohe zusätzliche Belastung der Geschäftsführung in der Krise, nicht nur aus § 43 GmbHG verpflichtet ist, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen, ggfls. durch tägliche Kontrollen. Die Geschäftsführer müssen auch die Buchhaltung besonders intensiv überwachen. Verbindlichkeiten, die nicht fällig sind, sind kenntlich zu machen, am besten mit kurzer Begründung im Buchungstext.
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