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BFH: Geschäftsführer haftet in der Insolvenz für unbestrittene Steuerschulden der GmbH

27. November 2017


Geschäftsführer muss trotz Einspruchsverfahrens Steuerschuld der GmbH bestreiten

 

Die Eintragung einer festgestellten Forderung in die Insolvenztabelle wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil, § 178 Abs. 3 InsO, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden kann, § 201 InsO. Diese Rechtskraftwirkung hat Konsequenzen für den Geschäftsführer, der für fällige Steuerforderungen einer GmbH haftet, § 69 AO. Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit, den Steuerbescheid anzufechten, § 166 AO. Dazu ist er verpflichtet, und zwar bereits im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin, § 176 InsO, wenn er die Haftung vermeiden will. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer - in den Grenzen des § 80 InsO - nicht seine Befugnis, für die GmbH zu handeln (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2006, Az. IX ZR 282/03). Versäumt es der Geschäftsführer, die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids im Prüfungstermin anzugreifen, kann er sich später nicht mehr darauf berufen, die Steuer sei zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt worden (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urt. v. 27.9.2017, Az. XI R 9/16). Ein vom Insolvenzschuldner bereits gegen den Steuerbescheid eingeleitetes Einspruchsverfahren wird durch die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt.

Wird die Steuerforderung dagegen trotz des Widerspruchs des Schuldners im Prüfungstermin zur Tabelle festgestellt, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, ist der Geschäftsführer geschützt. Der Widerspruch steht der späteren Zwangsvollstreckung entgegen, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO. Es obliegt darum nach einem Widerspruch des Schuldners dem Finanzamt, den Widerspruch durch Klage zu beseitigen bzw. das Einspruchsverfahren fortzuführen, § 184 Abs. 1 InsO.

 

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