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BFH: Trotz positiver Fortführungsprognose werden Unternehmen in der Krise staatliche Hilfen versagt

10. Juni 2025


Rechtsprechung des BFH wirkt krisenverschärfend

 

„In Schwierigkeiten“ sind Unternehmen nach dem europäischen Beihilfenrecht immer dann, wenn sie - alternativ neben anderen Kriterien - das halbe Stammkapital verbraucht haben, vgl. Art. 2 Nr. 18 a) und b) AGVO. Die Rechtsfolge: Unternehmen „in Schwierigkeiten“ dürfen keine staatlichen Förderungen erhalten, die nicht einzeln von der EU-Kommission genehmigt wurden. Und zwar auch dann nicht, wenn andere Wettbewerber die Förderung erhalten, also etwa im Falle von energie- und stromsteuerlichen Ermäßigungen, die in Deutschland als Regelungsbeihilfen ausgestaltet sind.

Der BFH meint, dass ein Unternehmen auch dann „in Schwierigkeiten“ ist, wenn es eine positive Fortführungsprognose darlegen kann (vgl. BFH, Urt. v. Urt. v. 07.10.2024, VII R 14-21). Damit sind „Schwierigkeiten“ deutlich früher erreicht als eine insolvenzrechtliche Überschuldung, für die die handelsbilanzielle Überschuldung nur ein Indiz ist. Eine positive Fortführungsprognose kann also zwar die insolvenzrechtliche Überschuldung beseitigen, § 19 Abs. 2 InsO, nicht aber die beihilferechtliche Kapitalschwächung, und zwar auch dann nicht, wenn die Überschuldung noch gar nicht eingetreten ist.

Der BFH hat die Entscheidung nicht dem EUGH vorgelegt. Das wäre wohl erforderlich gewesen (vgl. dazu Möhlenkamp, Besprechung zu BFH, Urt. v. 07.10.2024, VII R 14-21, EWiR 2025, erscheint demnächst), zumal die Entscheidung des BFH zu den „harten“ Kriterien weit über das Energie- und Stromsteuerrecht hinausgeht. Eine WARNUNG also an alle Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte und Sanierungsberater: mit staatlichen Förderungen darf in der Krise nicht mehr gerechnet werden.

 

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