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BGH zur notwendigen Expertise und Aufgabenverteilung in der Eigenverwaltung

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Eigenverwaltender Schuldner darf sich umfassend beraten lassen - BGH, Beschl. v. 21. Juli 2016, Az. IX ZB 70/14

In der Eigenverwaltung darf der Schuldner das Insolvenzverfahren wie ein Insolvenzverwalter in eigener Sache führen. Die Verwaltungs- und Verfügungs-befugnis geht – anders als im Regelinsolvenzverfahren - nicht auf einen Insolvenzverwalter über. An dessen Stelle tritt ein sog. Sachwalter, der umfangreiche Informations-, Überwachungs- und Mitwirkungsbefugnisse hat. Damit stellt sich die Frage, wie die Aufgaben zwischen dem eigenverwaltenden Schuldner und dem Sachwalter verteilt sind. Zu dieser Frage hat sich der BGH in einem Beschluss geäußert, in dem es vordergründig um die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters ging.

Die Eigenverwaltung setzt, so der BGH, eine insolvenzrechtliche Expertise des Schuldners selbstverständlich voraus (vgl. für den Antrag zur Eigenverwaltung bereits AG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2013, Az. 67c IN 501/13, dazu: Möhlen-kamp, BB 2014, S. 150). Ob der Schuldner oder seine Geschäftsführung sich diese Expertise selbst verschaffen oder zu diesem Zweck einen Berater anstellen, dem sie Generalvollmacht erteilen, ist unerheblich.

Es obliegt sodann auch dem eigenverwaltenden Schuldner, nicht dem Sachwalter, Szenarien der Unternehmensfortführung zu entwickeln. Der Sachwalter darf nicht anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken. Der eigenverwaltende Schuldner hat ggfls. auch die Möglichkeiten einer übertragenden Sanierung zu analysieren. Der Sachwalter prüft dagegen die Fortführungsszenarien mit Blick auf die Durchführbarkeit und die Quoten-erwartung der Gläubiger. Er wird im Sanierungsprozess beratend und zukunftsorientiert tätig.

 


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