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§ 3a EStG und § 7b GewStG treten voraussichtlich Anfang November 2018 in Kraft

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Sanierungsgewinne bald wieder steuerfrei

Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, BR-Drucks. 372/18 (Gesetzentwurf), soll Art. 6 Abs. 2 des „Gesetzes über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ gestrichen werden. Das hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.9.2018 beschlossen.

Damit wird der Weg dafür freigemacht, dass § 3a EStG und § 7b GewStG in Kraft treten. Die dritte Lesung im Bundestag ist dem Vernehmen nach für die Sitzungswoche KW 45, also Anfang November, vorgesehen.
Die Streichung war notwendig geworden, nachdem die EU-Kommission auf die Notifizierung der §§ 3a EStG, 7b GewStG nicht mit einem Beschluss, sondern mit einem sog. „Comfort letter“ reagiert hat. Unternehmenssanierungen sollen auf eine gesicherte Grundlage über die steuerlichen Folgen von Schuldenerlassen aufbauen können.

Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob §§ 3a EStG, 7b GewStG rückwirkend auch auf alle Sanierungen angewendet werden können, in denen der Schuldenerlass bis zum 8.2.2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.

Vgl. zum Thema Möhlenkamp, Steuerfreie Sanierungsgewinne, EU-Beihilfenverbot und Wettbewerb, ZIP 2018, 1907 ff.

 


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