Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) - neue Hürden im Energie- und Stromsteuerrecht
Autor: Dr. Andreas Möhlenkamp LL.M.
In Konzernen und Unternehmensgruppen reichen Patronatserklärungen nicht mehr für energie- und stromsteuerliche Entlastungsanträge aus - Verstoß gegen AGVO und AEUV möglich
Entlastungsanträge für Energie- und Stromsteuern werden für Konzerne und Unternehmensgruppen, die sich in einer Krise befinden, ab Januar 2025 schwieriger. Patronatserklärungen sollen nicht mehr ausreichen, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten den Zugang zu den wichtigen Entlastungen zu gewähren. Das ergibt sich aus einem Rundschreiben der deutschen Generalzolldirektion (GDZ) vom 06.12.2024 (Az. GZD-V 9950-2023.00030-0004).
Die neue deutliche Regelung, die sich aus einem Verwaltungsschreiben ohne Gesetzeskraft ergibt und die zuvor umstritten war, könnte jedenfalls für sog. "harte" Partonatserklärungen gegen die Allgemeine Grupüpenfreistellungsverordnung (AGVO) und zugleich gegen das EU-Primärrecht (AEUV) verstoßen.
"Harte" Patronatserklärungen sind - im Gegensatz zu sog. "weichen" Patronatserklärungen - in der (Überschuldungs-) Bilanz ansatzfähig. Eine „harte Patronatserklärung“ liegt vor, wenn sich der Patron gegenüber einer Tochtergesellschaft oder gegenüber einem Dritten rechtsverbindlich verpflichtet, die Gesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen. Eine harte Patronatserklärung begründet also im Gegensatz zur weichen Patronatserklärung eine rechtsgeschäftliche und im Überschuldungsstatus aktivierbare Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1992, Az. IX ZR 112/91 = BGHZ 117, 127, 132 ff.). Diese Unterscheidung fehlt im Hinweisschreiben der GZD. Die EU-Kommission und die GDZ wählen einen streng handelsbilanzrechtlichen Ansatz. Fest etablierte insolvenz- und sanierungsrechtliche Kriterien werden nicht beachtet. Wie dies in anderen EU-Mitgliedstaaten gesehen wird, wurde nicht mitgeteilt.
Neu ist sodann, dass für Entlastungen unter 10.000 Euro das Formularblatt 1139 nicht mehr abgegeben werden muss. Das ist eine Maßnahme des - geringfügigen - Bürokratieabbaus.
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