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Energiesteuern aus Insolvenzeröffnung nicht stets Masseverbindlichkeit

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§ 55 Abs. 4 InsO - BFH beschränkt Steuerforderungen aus (Energie-) Lieferungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

Der BFH hat entschieden, dass Steuerverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet werden (BFH, Urt. v. 13.12.2022 - VII R 49/20). Das schränkt die Möglichkeiten des Fiskus ein, Steuerverbindlichkeiten im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen.

Der BFH hatte dies in einem Energiesteuerfall zu beurteilen. Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen. Bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge ("Altgeschäfte") können darum keine Masseverbindlichkeiten für Steuern aus § 55 Abs. 4 InsO begründen.

Die Entscheidung des BFH geht weit über das Energiesteuerrecht hinaus (vgl. bereits Möhlenkamp, EWiR 2023, S. 150 ff., zu FG Düsseldorf, Urt. v. 2.11.2022 - 4 K 3188/20 AO). Für das gesamte Umsatzsteuerrecht dürfte die Entscheidung entsprechend anzuwenden sein. Es bleibt abzuwarten, ob nun nach Insolvenzeröffnung für die Zeit aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren stets zwischen "Alt-" und "Neugeschäften" zu unterscheiden ist.

 


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